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Haan
Archiv Stöcker |
Heiratsverträge 16.-18. Jh. |
![]() Ehepaar Clevenhaus / Stöcker, ca. 1870 |
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Die Sitten waren streng: Verfehlungen gegen die eheliche Ordnung wurden gesetzlich bestraft; die "frefelige Mißhandlung" einer Frau konnte, je nach Leumund des Opfers, für den Täter mit dem richterlich verordneten Tod durch das Schwert enden. Ehen wurden ausdrücklich geschlossen "zur Ehre Gottes, Fortpflanzung menschlichen Geschlechts wie auch beiderseits Vermehrung (des Besitzes?!) und Unterhaltung guter Freundschaft".
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Die Texte der Heiratsverträge, die Friedhelm Stöcker hier vorstellt, sind aufgrund der umständlichen Sprache und liberalen Orthographie nicht ganz flüssig zu lesen. Inhaltlich sind sie aber so aufschlussreich, dass sich die Mühe lohnt, wenn man einen Einblicke in das Leben begüterter (Bauern-)Familien vor mehreren hundert Jahren erhalten möchte und/oder auf der Suche nach eigenen Haaner Vorfahren ist. |
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Heiraten und Heiratsverträge aus alter Zeit in unserem Gebiet Von Friedhelm Stöcker
Eigentlich wollte ich nur über mir vorliegende interessante Heiratsverträge und auch nachfolgende Zusatzverträge aus Haan und Umgebung von 1502 bis 1847 berichten. Bei der Durchsicht der Urkunden wurde mir jedoch klar, dass ich zur Einführung doch einiges über das Heiraten und die Heiratsgebräuche in damaliger Zeit berichten muss.
Verfehlungen gegen die eheliche Ordnung In dem Erlass vom 10. Oktober 1554 werden Verfehlungen gegen die eheliche Ordnung unter Strafe gestellt. Die damalige Sprache und Schriftweise ist heute zum Teil nicht mehr verständlich. Darum habe ich diese Erlasse in heute verständliche Sprachweise übertragen. (Scotti Nr. 51 S.125-126). Da heißt es unter anderem: |
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»1. So jemand einer unverleumdeten Ehefrau oder Jungfrau mit Gewalt oder gegen ihren Willen ihre jungfräuliche oder frauliche Ehre nehme, derselbige Übeltäter soll vermög der kaiserlichen Majestäts- und heiligen Reichs peinlicher Gerichtsordnung auf Beklagung der Genötigten in Ausführung der Missetat, einem Räuber gleich mit dem Schwert vom Leben zum Tode gerichtet werden. So sich aber eine solche frefelige und gewalttätige Mißhandlung einer verleumdeten Frau oder Jungfrau anstünde und sich die Frau oder Jungfrau entwerde oder von solcher Beschwernis erredet wurde, (d.h. wahrscheinlich: wenn der beschuldigte Übeltäter die Tat bestreitet, und die Frau das nur erdacht habe oder eventuell mit mehr oder weniger Einverständnis geschehen ließ??), soll der Übeltäter auf Beklagen der Genötigten nach Gelegenheit und Gestalt der Person und Missetat bestraft werden und sollen die Richter das Recht gebrauchen, d.h. nach eigener Beurteilung des Falles Recht sprechen.
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In einer späteren, sehr ausführlichen Verfügung über die Ordnung in der Bevölkerung, in Behörden und in Kirchen ist im Jahr 1662 über die Ehe folgendes angeordnet (Scotti Nr. 273 S. 414f): |
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»1. Der Ehestand soll als eine Ordnung Gottes zwischen einem Manne und Weibsperson, die gebührlichen Alters sind, und dasselbe nach der Regel des Wortes Gottes, der gemeinen Rechte und unserer Ordnung, mit beiderseits freier Bewilligung, wie dann auch mit Wissen und Willen der Eltern, Vormünder und Freunde, angefangen, und christlichem Gebrauch nach vollzogen werden.
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Hochzeitsbräuche
Über Hochzeitssitten und Bräuche aus den vorigen Jahrhunderten ist mir persönlich nichts bekannt. Der Hildener Heimatforscher Heinrich Strangmeier berichtet aber ausführlich darüber in den »Bevölkerungsgeschichtlichen und siedlungskundlichen Quellen von Hilden und Umgebung« (Niederbergische Beiträge Nr. 4). Dort schreibt er, dass im nordwestdeutschen Raum sogenannte Gebe- oder Schenkhochzeiten üblich waren. Sie waren meist im Westfälischen, aber ebenso auch in unserem Raum bekannt und sind auch hier bei uns im Bergischen durch verschiedene urkundliche Aufzeichnungen belegt.
Zu diesen Hochzeiten wurde durch einen Hochzeitsbitter eingeladen, der mit Zylinder und mit bändergeschmücktem Stab bei den Einzuladenden seinen Ladespruch vortrug. Der war meist in der platten Sprache im Versmaß abgefasst und verhieß nicht nur Spaß und Freude, sondern auch umfangreiche leibliche Genüsse; das Ausmalen von üppigen Eß- und Trinkfreuden sollte dazu animieren, an der Hochzeit teilzunehmen und eine reichliche Gabe mitzubringen.
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»Nachdem wir auch berichtet werden, daß es an etzlichen Örtern, sonderlich aufm Lande bei gesuchter Copulation am Sonntag große Üppigkeit, Verschwendung und Entheiligung vorfallen, in dem, wo nicht allezeit Bräutigam und Braut selbst, doch der Umstand und die zur Begleitung Genötigten, durchgehend bis zur Zeit der Copulation mit hitzigen Getränken sich überladen, also ein ärgerliches Leben anfangen und dem öffentlichen Gottesdienst sich entziehen, so wollen wir solches eins vor all abgeschafft haben bei Poên (Strafe) für die jungen Leute von fünf Goltgülden, die Anwesenden jeder von zwei Goltgülden.« |
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Des weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Verordnungen, die diese Dinge betreffen, nicht genügend befolgt werden. Dies betrifft insbesondere die Verordnungen von 1658, 1571 und 1639, wonach zu den Hochzeiten auf dem Lande nicht mehr als 12 Paare geladen werden sollen, Verwandte inbegriffen, Kinder ausgenommen, und zwar nur zu zwei Mahlzeiten an zwei Tagen. Bei Nichtbefolgung dieser Anordnungen ist gegen die Hochzeiter eine Strafe von 25 Goldgulden zu verhängen, und den Beamten ist untersagt, Ausnahmegenehmigungen zu erteilen.
Hildener Gebehochzeit Bernshaus / Clevenhaus (1627)
Über die Hildener Gebehochzeit vom 24. August 1627 berichtet H. Strangmeier sehr ausführlich und interessant in den Niederbergischen Beiträgen Nr. 4. Ich will versuchen, dies verkürzt darzustellen. Es handelt sich um die Hochzeit des Heinrich zu Bernshaus in Hilden mit Christine Clevenhaus (wahrscheinlich vom Hof Clevenhaus in Obgruiten). In der Gabenliste dieser Hochzeit sind 156 Spender aufgeführt, meist sind es nur die Haushaltsvorstände der Gäste, also nicht Ehefrauen und Kinder. Es muss also von einer Gästezahl von etwa 350 Personen ausgegangen werden, die sicher zum größten Teil an Tischen unter freiem Himmel bewirtet wurden. Die Spendenliste scheint eine gewisse Rangfolge im Verwandtschaftsgrad und in Bezug auf Freundschaft und Nachbarschaft auszudrücken.
In den Jahren 1691, 1709, 1714 und 1721 wird in Verordnungen auf die Verpflichtung der Hochzeitspaare hingewiesen, mindestens sechs Obstbäume und sechs junge Eichen zu pflanzen. Die Beamten und Pfarrer sind aufgefordert, darüber entsprechende Listen an die obrige Behörde einzureichen und bei Nichterfüllung auf Nachholung der Pflanzung zu dringen. Wer damit säumig bleibt, soll in entsprechende Geldstrafe genommen werden. (Scotti Nr. 587). Damit zeigte die Obrigkeit, dass sie verantwortlich für die Versorgung mit eigenen Nahrungsmitteln (Obst) und Baumaterial (Holz) bemüht war.
Heiratsverträge aus Haan Aus der Zeit 1502 bis 1847 liegen mir folgende Verträge vor (meist in Ablichtungen der Originale): |
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1. 26.07.1502 Heinrich vom Heidelberg (zum Diek) - Catharina Vredel aus Solingen 2. 05.03.1576 Jacob zu Holthausen - Haeßgen zum Gütchen 3. 17.02.1586 Clemens Schmit zur Linden - Leisgen zu Bernchhaus aus Hilden 4. 24.08.1627 Henrich zu Bernshaus / Hilden - Christine Clevenhaus (die Gebehochzeit) 5. 18.10.1646 Adolf zu Holthausen - Mergen Deuß 6. 10.01.1674 Lowis Breidt zu Überfelt - Catharina zu Holthausen 7. 04.08.1676 Johannes Ehrmann zur Pforten - Maria zu Holthausen 8. 26.07.1692 Gordt zu Holthausen - Catharina zu Kriekhausen (Elp) 9. 29.04.1706 Hans Jürgen Boll zu Buschenhaus - Catharina zu Pütz aus Gruiten 10. 30.09.1718 Johann Wilhelmus Nenninghoven - Gierdrut Holthausen in der Elp 11. 08.08.1721 Gördt Holthausen - Catharina Rasch i.d. Elp / Wittib Wilh. Elscheid 12. 28.04.1729 Joh. Herman Niepenberg - Gertrud Stöcker zu Wibbelrath 13. 28.04.1847 Heinrich Wilhelm Stöcker i.d. Elp - Wilhelmine Lünenburg |
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Dazu gibt es eine Reihe von Dokumenten, die sich mit Folgen aus diesen Ehebündnissen ergeben, wie die Bestellung von Vormündern, Aufstellung von Erbansprüchen der unmündigen Kinder bei Wiederverheiratung eines verwitweten Elternteils und deren Versorgung, Bescheinigung des Pfarrers über den christlichen Wandel bei Heirat in einer anderen Gemeinde, Erbteilungs-Angelegenheiten bei der Hofübernahme, die oft gleichzeitig mit der Hochzeit geschah. Ferner gibt es einen umfangreichen Rechtsstreit nach einem nicht eingehaltenen Heiratsversprechen.
Heiratsvertrag Heidelberg / Vredel (1502) Der älteste mir bekannte Heiratsvertrag aus Haan ist der vom 26.7.1502 über die Hochzeit des Heinrich vom Heidelberg, Sohn des Johann und der Nese vom Heidelberg zu Haan, und der Catharina Vredel, Tochter des Solinger Amtsmanns Johann Vredel. Er beginnt: |
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»In Gottes Namen, kund sei allen, die diesen offenen Brief sehen oder lesen hören, das hier hernach Geschriebene von beiden Parteien die Betroffenen und Freunde ein wissentlich Hiling ( = einen festen Heiratsvertrag) aufgesetzt und die Bedingungen beschlossen sind:
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Der Bräutigam bringt erhebliche Güter in die Ehe ein, und zwar folgende: Den Hof zum Diek mit Haus und sonstigen Gebäuden, ferner das Erbe und Gut den Frankenberg, das Erbe und Gut Vogelsang, das Erbe die Böken (Buchen an der Jägerstr.) und das halbe Schasiepen, 8 Morgen Wiese im Ittertal und ein Stück Busch; dies mit allem seinen Zubehör, wie es die Eltern gehabt hatten. Das besagt, dass er ein sehr begüterter Mann war.
Heiratsvertrag Holthausen / zum Gütchen (1576)
Ein weiterer Haaner Heiratsvertrag aus dem 16. Jahrhundert ist der vom 5. März 1576 zwischen Jacob zu Holthausen und Haeßgen zum Gütchen.
Heiratsvertrag Schmit / zu Bernchhaus (1586)
Die mir bekannten Heiratsverträge sind im Grunde alle nach dem gleichen Schema abgefasst, verzeichnen jedoch unterschiedliche materielle Einbringungen in die Ehe (= Mitgift). Verschieden sind auch die Abfindungen für die Geschwister und die Versorgung der Altenteiler geregelt.
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»Während die Eheverschreibung Heidelberg / Vredel von 1502 Einblicke in eine Gesellschaftsschicht vermittelt, die schon mancherlei Berührung mit Adelsfamilien und dem höheren Beamtentum aufweist, führt uns diese Urkunde mitten hinein in ein bodenständiges und deftiges Bauern- und Handwerkertum. Wenn man die vertraglichen Abmachungen liest, die hier über die Hinterlassenschaft zweier Familien mit großer Sorgfalt bis in die Einzelheiten hinein getroffen werden, so gewinnt man die Überzeugung, daß es diesen Menschen wirtschaftlich nicht schlecht gegangen sein kann und daß sie nicht nur in einem behaglichen Wohlstand lebten, sondern einen frohen Lebensgenuß auch zu schätzen wußten.
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Heiratsvertrag Breidt / Holthausen (1674) Als ein Beispiel für all diese Verträge möchte ich hier einen wörtlich bringen, um zu zeigen, an was alles gedacht und was alles vorsorglich festgelegt wurde. Es ist der Heiratsvertrag zwischen Lowis Breidt vom Überfeld und der Catharina zu Holthausen vom 10. Januar 1674, wie er im Archiv Thienhaus vorhanden ist: |
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»In Gottes Namen Amen! Kund und zu wissen sei hiemit, daß auf heut dato wie unten gemeldet zwischen dem ehrbaren Lowysen (Ludwig) Breidt, Adolfen Breidt zu Überfelt und Hiltgen Eheleuten Sohn als Bräutigam einer, wie auch der tugendsamen Catarinen zu Holthausen, Adolfen zu Holthausen und Mergen Eheleuten Tochter, als Braut anderer Seiten, eine eheliche Abrede mit beiderseits Eltern und Freunden Vorwissen und Bewilligung zur Ehren Gottes, Fortpflanzung menschlichen Geschlechts wie auch beiderseits Vermehrung und Unterhaltung guter Freundschaft gemacht und beschlossen, allermaßen hernach folget:
Lowis Breidt Trein Holthausen Adolf Breidt Adolf Holthausen Peter Breidt Greta Breidt Conrad Gülckers Lutter Harenberg Friedrich Deuß Jacob Neuhaus« |
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Heiratsvertrag Holthausen / Elscheid geb. Rasch (1721) Ein für unseren Hof interessanter Heiratsvertrag wurde am 8. August 1721 aufgesetzt. Da heiratete der Witwer Gordt Holthausen vom Nachbarhof, der Mittleren Elp, die Witwe des Wilhelm Elscheid, Catharina geb. Rasch von unserem Hof, der Rasch-Elp, so genannt nach der Familie Rasch. Nachdem Bauer und Bäuerin der beiden Höfe verwitwet waren, sahen sie es wohl als vernünftig an, die Höfe gemeinsam zu bewirtschaften und dazu auch zu heiraten. Der Vertrag beginnt: |
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»Im Namen des dreyeinigen Gottes Amen. Wann also durch Gottes Fürsehung und sonderbahrer Schickung zu seines Herren Nahmens Ehre zur Vermehrung der Freundschaften, ehelicher Beiwohnung und Fortpflanzung des menschlichen Geschlechts, zwischen dem ehr- und achtbahren Gördten Holthaußen in der Elp Witwer, und der ehr- und tugendsarnen Catharina Rasch, deß weyland ehr- und achtbahren Wilhelmen Elscheid hinterlassenen Wittiben, einen christlichen Eheverlöbnißvorgang und darüber an heutigem dato in Gegenwart derselben respect. Kindern, Geschwistern und Freunden eine freundliche Eheberedung gehalten [...]« usw. |
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In dem Vertrag geht es neben dem, was beide Seiten in die Ehe einbringen, vor allem um die Festlegung der Erbsummen, welche die drei Kinder aus der ersten Ehe des Gordt Holthausen erhalten sollen, wobei die Tochter Gertrud ihren Anteil bereits bei ihrer Heirat 1718 erhielt. Die Witwe Elscheid-Rasch bringt ihr Erbgut, die Rasch-Elp, nicht in die Ehe ein, sondern dieses verbleibt der Tochter Catharina Margaretha als Erbe, die Mutter hat aber zeitlebens die Nutznießung des Hofes.
Heiratsvertrag Niepenberg / Stöcker (1729) Der älteste mir bekannte Heiratsvertrag aus unserer Familie ist der vom 28. April 1729. Da heiratete die Schwester meines Ur-Ur-Ur-Ur-Großvaters Johann Stöcker, Gertrud Stöcker zu Wibbelrath, den Johan Herman Niepenberg zu Klein-Bruchhausen. Ich fand den Vertrag im Hauptstaatsarchiv Düsseldorf unter »Bergische Gerichte Mettmann Nr. 6 II«. Er lautet: |
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»Kund und zu Wissen seye hiemit deme dieses zu lesen oder hören lesen vorkommen mögte, daß auf heut untengesetzten Dato zu der Ehre Gottes, auf einrahten und gut finden allerseiths nächster anverwanten, zu erweiterung beyderseits freundschaftlichen und Vermehrung menschlichen Geschlechts, ein Christlöbliche Heyraths-Verlöbnis vorgegangen und geschlossen, zwischen dem Ehrsamen Jungengesellen Johan Herman Niepenberg zum Kleinen Bruchhaußen, des weyland Joisten Niepenberg und weyland Sybillen Kleinbruchhaußen gewesener Eheleut nachgelassener Ehelicher Sohn, als Bräutigam einestheils.
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Testament (1745)
In Ergänzung dieses Vertrages fand ich bei den gleichen Gerichtsakten ein Testament des Vaters der Gertrud Niepenberg geb. Stöcker, also meines 5x Ur-Großvaters, Johannes Stöcker zu Wibbelrath vom 24.11.1745. Dieses hat folgenden Wortlaut: |
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»In Gottes Namen Amen! Nachdem ich unterschriebener Johannes Stöcker zu Wibbelrath bey mir behertziget und erwogen, daß nichts gewisser als der Dod, dessen Zeit und Stunde aber ungewiß: so habe ich in Ansehung meines hohen Alters, und täglich abnehmenden Leibeskräften bey Gott Lob noch gesunder Vernunft und Verstande, wegen meiner gereyden Nachlassenschaft folgende meine Testamentarische oder Letzten Willens Disposition und Verordnung folgender Maßen freywillig und wohlbedächtiglich hinterlassen wollen, und zwar erstlich befehle ich meine Seele vorjetzo und in der Stunde meines Dodes in die Hände unseres theuersten Erlösers und Heylands Jesu Christi. Meinen Leib aber hinterlasse ich zur ehrlichen Christbräuchlichen begräbniß.
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Johannes Stöcker starb 7 Wochen später am 10. Januar 1746.
Heiratsvertrag Stöcker / Lünenburg (1847) Als letzten Heiratsvertrag möchte ich den Vertrag meiner Urgroßeltern Heinrich Wilhelm Stöcker und Wilhelmine Lünenburg vom 28. April 1847 erwähnen. Es ist ein notarieller Vertrag, der im Gegensatz zu den alten Verträgen kurz gehalten ist und lediglich die Gütergemeinschaft anzeigt und das gegenseitige alleinige Erbrecht im Todesfall festlegt. Dies ist der zeitlich letzte mir bekannte Heiratsvertrag. Von meinen Großeltern sind mir solche Verträge nicht bekannt, ebenso haben meine Eltern keinen schriftlichen Ehevertrag abgeschlossen. Sie hielten sich an das in dem christlichen Glauben gegebene Ehegelöbnis.
Copyright © 1990 Friedhelm Stöcker. Alle Rechte vorbehalten.
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