"Im Nahmen der heiligen unzertrenlichen Dreyeinigkeit Amen! Kund und zu wissen sey hiemit jedermanniglich, daß uf unten benenten Tag und Zeit ein christ-freundlicher Heyrat zu Gottes Ehren, Vortpflantzung menschlichen Geschlechts, auch zu Ausbreitung vertrauwlicher Freundschaft zwischen dem ehrsamen Dryßen ufm Schmachtenberg an einer Seiten und der tugendsamer junger Tochter Girden, Petern Monis und Drutgen Holthausen, gewesen Eheleuten, eheliche Dochter anderdeils, beschlossen, vereinbaret und verabredet worden wie folgt:
Anfenglich hat einer den andern mit Mund und Hand treulich zugesagt, daß sie nach vorgangener Einsägenung die Zeit ires Lebens in Lieb und Leid beysamen wohnen und sich ehelich einen und meynen wolen, darzu inen Gott seine Gnad und Segen verleyhen wolle.
Zeitliche Gutter belangent, verheyratet sich die Braut Girdt uf ihre Kindgerechtigkeit in allem, was sich befinden wirt nach der Mutter Tod, was den uberig ist under sich dreyen scheidlich und friedlich sollen deillen.
Darneben verheischt die Mutter, irer Dochter zu geben zu Stattung der Kleidung vier, ich sage vier Richsdaller. Auch kunftigen May gelobt sie, ihr eine Kue zu geben oder das Gelt dafur und sonsten an Gereiden weiters nach ihrem Vermögen und nach ihrem Belieben.
Auch ist verabredt: Weyllen angehende Eheleut keine Hochzeit halten werden und die andere Schwester Catrein Hochzeit gehalten hat und die Muter der ire Hochzeit gehalten hat, verheischt sie diesen angehenden Eheleuten, daß inen solches von ir werden soll, was sie denen getan hat uf ihrer Hochzeit.
Hergegen verheyratet sich der Breutigam uf das halbe Schmachtenberger Gut in allem, wie seine Eltern das im Besitz und Gebrauch gehabt haben, mit der Schuld, so jetz uf das Gut stehet, benentlich neun Viertel Daller colsch, und seine gereide Gutter in allem, wie er sie jetzunder in seinem Besitz und Gebrauch hat. Dabey ist austrucklich vorbehalten, daß im Fahl die beyde junge Eheleut ohne Leibs bleibende Erben - deren sie Gott nicht verziehen wolle - durch den Tod voneinander gescheiden wurden oder wan alsolche Erben, so von inen gezeugt, gleichfals ohne Leibs bleibende Erben absturben, uf den Fall alles, was einer an den a(nde)rn, es sey Gelder oder Erb, beweißlich anbracht, dem Zurückfall unterworfen und als Erb den nesten Blutsfrunden anerfallen solle, doch also, daß den Letzlebenden die Leibzucht von allem Zeit seines Lebens solle unverweigert sein.
Und ist dieser Heyrat von unterschreibenen Persohnen vollenzogen und beschlossen worden und zu Vesthaltung dessen, was hirinnen specificirt, von selbigen Perschonen eygenhändig unterschreiben, so geschehen ist in Adolffen Unden zu Holthausen Behausung.
Geschehen den 10. Tag Monnats Mertz 1668.
Dieweil Driß Schmachtenberg schreibensunerfahren ist, hat er mich gebetten, vor in zu unterschreiben, Henrich ufm Holt.
Weil die Braut Girt schreibensunerfahren ist, hat sie handtastlich von mir begert, dieses vor sie und mich zu unterschreiben, Wilhelm Schmacht,
Weilen Henrich Monis und Drutgen zu Holthauß schreibensunerfahren, haben sie handtastlich von mir begert, dieses vor sie und mich zu unterschreiben, Adolff Holthauß.
Dieweil Jan Schmachtenberg schreibensunerfahren ist, hat er mich gebetten, vor in zu unterschreiben wie auch vor mich, Henrich ufm Holt."
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