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"Nach dem Gesetze vom 27. März 1824 theilt sich die jetzige Provinzial-Standschaft in 4 Stände: den der Fürsten und Herren, wozu nur die Standesherren gezählt werden, derer im solinger Kreis keine vorhanden sind, den Stand der Ritterschaft, der Städte und der Landgemeinden.
Zur Ritterschaft gehören die Besitzer solcher altlandtagsfähigen Güter, wovon an Principal-Grundsteuer 75 Rthlr. oder mehr im Jahr 1824 bezahlt wurden und deren Substanz seitdem unverändert blieb. Dieser Güter sind nach der, von den Provinzialständen geprüften und von des Königs Majestät festgestellten Matrikel im solinger Kreise dermalen noch zwölf, welche die nachstehende Uebersicht näher bezeichnet, und die einen Flächenraum von etwa 7000 Morgen oder 6 1/11 Procent des Gesammt-Areals des Kreises in sich fassen.
N a m e n
der des Grundsteuer
Bürgermei- Gutes. des Besitzers. pro 1824.
sterei. Thrl.
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1 Merscheid Caspersbroich Adolph Holthausen 110
2 Höhscheid Hackhausen Freiherr von dem Busche,
genannt von Kessel 112
3 Richrath Graven Frhr. von Mirbach zu Harf 116
4 " Dückenburg " 93
5 Leichlingen Forst Gr. v. Westerhold-Gysenberg 194
6 " Nesselrode " 106
7 Monheim Bürgel Graf Droste-Vischering Nes-
selrode 854
8 " Rheindorf Freiherr von der Rhoer 111
9 Opladen Ophoven Franz Egon Freiherr von
Fürstenberg 193
10 " Reuschenberg " 168
11 Schlebusch Morsbroich Wittwe Schaafhausen 192
12 " Steinbüchel Wittwe Lülsdorf 119
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2368
Die Grundsteuer sämmtlicher ritterschaftlicher Besitzungen beträgt hiernach etwa 5 Procent der durchschnittlich bisher im Kreise jährlich aufkommenden Summe dieser Abgabe.
Das Gesetz glaubte durch den Besitz solcher alterthümlichen Güter und der historischen Erinnerung an ihr früheres Verhältniß auf eine um so tiefer begründete umsichtige Zuneigung und Fürsorge für die öffentliche Wohlfahrt des Landes und seiner Institutionen bei ihren Eigenthümern rechnen zu dürfen, die übrigens, nachdem keine der früheren Vorrechte den Gütern und Personen mehr ankleben, in der Wirklichkeit keinen besonderen Stand, sondern nur den Grundbesitz überhaupt, und zwar der Substanz nach in weit geringerm Umfange repräsentiren, als er bei vielen anderen Eigenthümern vorhanden ist, die dem zahlreichen Stande der Landgemeinden angehören."
[Hauer S. 159 f]
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