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Einzelne Ritter- und Adelssitze im Bergischen Land

Die folgenden Ritter- und Adelssitze bzw. freiadeligen Güter sind irgendwo auf dieser Webseite in unterschiedlichem Zusammenhang erwähnt. Eine systematische Abhandlung ist nicht beabsichtigt.



"Die Herzogtümer Jülich und Berg waren ein territorialer Ständestaat, und das heißt, der Herrscher regierte nicht allein, sondern in Übereinstimmung mit den Landständen, die den in jedem Herzogtum bestehenden Landtag bildeten. Dieser Dualismus in der Staatsführung kam auch in der getrennten Finanzverwaltung zum Ausdruck: es gab eine herzogliche Kasse und eine Landeskasse.

Den Landtag bildeten zwei Kurien, die Ritterschaft und der Stand der Städte. [...] Nicht jeder Adelsbesitz [war] Rittergut, und [...] der Ritter [wurde] als herzoglicher Lehnsmann auf ein bestimmtes Gut, eben das Rittergut, aufgeschworen.

Die Rittergüter waren landtagsfähig. Für sie bestand die traditionelle Pflicht, Befestigungsanlagen zu unterhalten. Der ältere Burgentyp dieser Rittersitze, von dem im Stadtgebiet [Solingen] nur Haus Hohenscheid lag, war bereits im 15. Jahrhundert überholt. Der neue Typ entstand als Kombination von Herrenschlössern mit Wehranlagen, darunter Wassergräben, wie wir sie in Resten - die Schlösser sind verschwunden - in Haus Nesselrath und Haus Graven in der Nachbarschaft Solingens noch vor uns sehen. Es sind Baudenkmäler der Renaissancezeit.

Der landesübliche Ausdruck für Burg ist ' Haus'. Die Rittergüter waren frei von allem zivilen Dienst und Schatz. Die Ritterschaft unterstand nicht den Landgerichten, sondern dem Bergischen Rittergericht in Opladen. Die Ritterschaft besetzte die höheren Verwaltungsposten, mindestens vom Amtmann aufwärts." [Rosenthal 1 S. 132 f]

Die sogenannten freiadeligen Güter, wie z.B. Mummenscheid, hatten durch Freiheitsbrief "freiadelige Gerechtigkeit" erhalten, d.h. sie waren frei von Steuern und sonstigen Abgaben.

Im Verlauf der Jahrhunderte verloren einige frühere Rittersitze ihre Landtagsfähigkeit durch Gebietsverkäufe. Ein Beispiel ist Haus Horst in Hilden. - Für den Kreis Solingen des Jahres 1832 definiert der königlich preußische Landrath Georg Frhr. von Hauer die Stände-Zugehörigkeit und Landtagsfähigkeit und konstatiert, dass ein Rittergut zu dieser Zeit eigentlich nichts Besonderes mehr ist:

"Nach dem Gesetze vom 27. März 1824 theilt sich die jetzige Provinzial-Standschaft in 4 Stände: den der Fürsten und Herren, wozu nur die Standesherren gezählt werden, derer im solinger Kreis keine vorhanden sind, den Stand der Ritterschaft, der Städte und der Landgemeinden.

Zur Ritterschaft gehören die Besitzer solcher altlandtagsfähigen Güter, wovon an Principal-Grundsteuer 75 Rthlr. oder mehr im Jahr 1824 bezahlt wurden und deren Substanz seitdem unverändert blieb. Dieser Güter sind nach der, von den Provinzialständen geprüften und von des Königs Majestät festgestellten Matrikel im solinger Kreise dermalen noch zwölf, welche die nachstehende Uebersicht näher bezeichnet, und die einen Flächenraum von etwa 7000 Morgen oder 6 1/11 Procent des Gesammt-Areals des Kreises in sich fassen.

                              N a m e n
    der          des                                          Grundsteuer
    Bürgermei-   Gutes.         des Besitzers.                pro 1824.
    sterei.                                                   Thrl.
__________________________________________________________________________
 1  Merscheid    Caspersbroich  Adolph Holthausen              110
 2  Höhscheid    Hackhausen     Freiherr von dem Busche,
                                   genannt von Kessel          112
 3  Richrath     Graven         Frhr. von Mirbach zu Harf      116
 4  "            Dückenburg     "                               93
 5  Leichlingen  Forst          Gr. v. Westerhold-Gysenberg    194
 6  "            Nesselrode     "                              106
 7  Monheim      Bürgel         Graf Droste-Vischering Nes-
                                   selrode                     854
 8  "            Rheindorf      Freiherr von der Rhoer         111
 9  Opladen      Ophoven        Franz Egon Freiherr von
                                     Fürstenberg               193
10  "            Reuschenberg   "                              168
11  Schlebusch   Morsbroich     Wittwe Schaafhausen            192
12  "            Steinbüchel    Wittwe Lülsdorf                119
                                                              ____
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Die Grundsteuer sämmtlicher ritterschaftlicher Besitzungen beträgt hiernach etwa 5 Procent der durchschnittlich bisher im Kreise jährlich aufkommenden Summe dieser Abgabe.

Das Gesetz glaubte durch den Besitz solcher alterthümlichen Güter und der historischen Erinnerung an ihr früheres Verhältniß auf eine um so tiefer begründete umsichtige Zuneigung und Fürsorge für die öffentliche Wohlfahrt des Landes und seiner Institutionen bei ihren Eigenthümern rechnen zu dürfen, die übrigens, nachdem keine der früheren Vorrechte den Gütern und Personen mehr ankleben, in der Wirklichkeit keinen besonderen Stand, sondern nur den Grundbesitz überhaupt, und zwar der Substanz nach in weit geringerm Umfange repräsentiren, als er bei vielen anderen Eigenthümern vorhanden ist, die dem zahlreichen Stande der Landgemeinden angehören." [Hauer S. 159 f]



Quellen:
  • Hauer (1832)
  • Rosenthal 1. Bd. (1973)

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