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Organisation
An der Spitze jeder Bruderschaft stand ein von ihr gewählter Vogt mit ebenfalls gewählten Ratsmännern.
Bei den Schwertschmieden, den Härtern und Schleifern wurden je vier Ratsmänner gewählt, bei den Schwertfegern sechs.
Die allen Privilegierten gemeinsamen Angelegenheiten unterstanden dem Ausschuss der Sechsmänner, der 1487 zuerst erwähnt wird, aber wohl schon um das Jahr 1447 vorbereitet wurde. Er setzte sich aus je zwei Angehörigen der drei geschlossenen Handwerke zusammen und unterstand dem vom Herzog ernannten Obervogt.
Verbleibungseid
Um den auswärtigen Wettbewerb nicht auf Kosten Solingens zu fördern, mussten sich die Schwertschmiede sowie die Härter und Schleifer durch den Verbleibungseid verpflichten, das Land nicht zu verlassen bzw. das erlernte Handwerk nicht an einem anderen Ort auszuüben. Die Söhne durften in ihrer Gesellenzeit nicht wandern. Kein Meister durfte einen Lehrling annehmen, der nicht zünftigen Familien entstammte.
Weitere Bestimmungen und Privilegien
Nur eheliche Söhne waren berechtigt, in das Handwerk aufgenommen zu werden, dem der Vater angehörte. Im Privilegium der Härter und Schleifer ist von einer Aufnahmegebühr für Fremde die Rede. Sie war auf 18 rheinische Gulden festgesetzt. Auch gegen einander schotteten sich die Bruderschaften ab.
Härter und Schleifer hatten das Vorrecht, Kotten und sonstige für sie geeignete frei werdende Werkstätten als erste zu beanspruchen (das sog. Einstandsrecht). Es wurde später auf Wohnungen und Grundstücke ausgedehnt und den Angehörigen der übrigen privilegierten Handwerke ebenfalls eingeräumt. Häufige Streitigkeiten waren die Folge, und Prozesse waren seit Beginn des 17. Jh. bei den Solinger Handwerkern an der Tagesordnung.
Alle Privilegierten hielten zusammen, wenn sie gemeinsame Interessen zu verfechten hatten. Aber sie führten auch untereinander Prozesse, die oft jahrzehntelang das Reichskammergericht beschäftigten und deren hohe Kosten nicht selten das Zahlungsvermögen der Beteiligten überstiegen.
Den Angehörigen der drei geschlossenen Handwerke stand es immer schon frei, das Messermachen zu erlernen und auszuüben, und so saßen im Rat des Messermacher-Handwerks neben dem Vogt je ein Mitglied der drei alten Bruderschaften und nur ein Vertreter der "neuen" Messermacher. Wie bei den anderen Bruderschaften durften auch hier nur eheliche Söhne eingeschriebener Handwerksbrüder neu aufgenommen werden.
Eine weitere kleine Bruderschaft bildeten die Kreuz- und Knaufschmiede, die am 10. Oktober 1623 von Herzog Wolfgang Wilhelm ein neues Privilegium mit der Bestätigung der früher erteilten Vorrechte empfing. - Das ursprüngliche Privileg war beim Stadtbrand 1581 verlorengegangen. [Weyersberg S. 12]
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